Eine Krankenschwester im blauen Kittel schiebt einen älteren Mann im Rollstuhl einen Flur mit großen Fenstern entlang. Die Szene wirkt hell und luftig, das Sonnenlicht fällt durch das Glas.

Pflegeversicherung

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Aktuelles, Beiträge, PV, Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung sichert das Risiko der Pflegebedürftigkeit ab. Hier erfahren Sie, wie hoch der aktuelle Beitrag zur Pflegeversicherung ist, welche Besonderheiten für Eltern und Kinderlose gelten und finden Antworten auf häufige Fragen.

Beitragssätze

  • Der allgemeine Beitragssatz beträgt 3,6 %.
  • Mitglieder ohne Kinder zahlen einen Beitragszuschlag von 0,6 %. Dieser gilt grundsätzlich ab dem 23. Lebensjahr. Ausnahmen bestehen beispielsweise für Personen, die vor 1940 geboren wurden, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Bezieher von Grundsicherung.
  • Eltern mit mehreren Kindern profitieren von einem Beitragsabschlag: Ab dem zweiten bis zum fünften Kind unter 25 Jahren reduziert sich der Versichertenanteil je Kind um 0,25 %.
  • Der Arbeitgeberanteil beträgt 1,8 %.

Übersicht:

Mitglieder ohne Kind

4,2 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,4 %)

Mitglieder mit 1 Kind

3,6 % (lebenslang; AN-Anteil: 1,8 %)

Mitglieder mit 2 Kindern

3,35 % (AN-Anteil: 1,55 %)

Mitglieder mit 3 Kindern

3,1 % (AN-Anteil: 1,30 %)

Mitglieder mit 4 Kindern

2,85 % (AN-Anteil: 1,05 %)

Mitglieder mit mehr als 4 Kindern

2,60 % (AN-Anteil: 0,80 %)

 

 

Häufige Fragen zum Beitragsrecht 

Nein. Neben dem Alter ist auch das Verwandtschaftsverhältnis relevant. Es zählen leibliche Kinder sowie Stief- und Adoptivkinder. Enkel- und Pflegekinder können nur unter gewissen Umständen berücksichtigt werden.

Erbringen Sie den Nachweis innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt Ihres Kindes, gilt dieser mit Beginn des Monats der Geburt. Ansonsten ab dem Beginn des Folgemonats, in dem Sie den Nachweis erbringen.

Ja. Der Beitragsabschlag gilt grundsätzlich für beide Elternteile. Beide profitieren von ihrer Elterneigenschaft: Sie zahlen keinen Kinderlosenzuschlag und erhalten ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind den entsprechenden Beitragsabschlag.

Ja. Auch bei Entgeltersatzleistungen, wie z. B. (Kinder-)Krankengeld, wirken sich Ihre berücksichtigungsfähigen Kinder reduzierend auf Ihren Beitrag aus. 

Leider nein. Die Regelung sieht vor, Eltern nur in der Zeit der aktiven Kindererziehung zu entlasten. Allerdings werden Eltern nie den Kinderlosenzuschlag zahlen, unabhängig vom Alter des Kindes/der Kinder.

Wenn Sie den Arbeitgeber wechseln, sich bei der Agentur für Arbeit melden oder eine Rente beziehen, werden die Angaben zu Ihren berücksichtigungsfähigen Kindern in der Regel automatisch über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgerufen. Sie müssen Ihre Kinder daher normalerweise nicht erneut melden.

Leben in Ihrem Haushalt jedoch Stief- oder Pflegekinder, werden diese durch den elektronischen Datenaustausch nicht automatisch berücksichtigt. In diesem Fall weisen Sie Ihre Elterneigenschaft bitte gesondert nach.

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Haben Sie noch Fragen oder möchten Sie direkt von uns beraten werden? Nutzen Sie hierfür ganz einfach unser Kontaktformular – wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung. 

Herzlich willkommen bei der vivida bkk!
Ich bin Vivi und freue mich, Ihnen zu helfen.